Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 19.09.2003 18:06:53.

 

§ 29
Voraussetzungen, Durchführung

(1) Ein Beamter des einfachen Dienstes in der Verwaltung der Kriegsopferversorgung kann nach der Anstellung zum Aufstieg in die Laufbahn des mittleren Dienstes in der Verwaltung der Kriegsopferversorgung zugelassen werden, wenn er nach seiner Persönlichkeit und seinen Leistungen für diese Laufbahn geeignet ist. Es findet ein Auswahlverfahren statt. Über die Einzelheiten des Auswahlverfahrens und die Zulassung zum Aufstieg entscheidet das Landesversorgungsamt.

(2) Der zum Aufstieg zugelassene Beamte leistet eine zweijährige Einführungszeit ab. Er legt die Aufstiegsprüfung ab, die der Laufbahnprüfung entspricht. Die Abschnitte II und III gelten entsprechend.

2. Prüfungserleichteter Aufstieg

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1985 S. 716. Aufgehoben durch Verordnung vom 7.8.2003 (GV. NRW. S. 492); in Kraft getreten am 26. August 2003.

Fn2

SGV. NW. 2030.

Fn3

SGV. NW. 20301.

Fn4

SGV. NW. 20303.

Fn5

§ 34 Abs. 1 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn6

GV. NW. ausgegeben am 17. Dezember 1985.