Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 19.09.2003 18:06:53.

 

§ 31
Einführungszeit

(1) Die Einführungszeit besteht aus

1. einem einmonatigen Einführungslehrgang und

2. einer viermonatigen exemplarischen praktischen Einweisung in Aufgaben des mittleren Dienstes in der Verwaltung der Kriegsopferversorgung.

(2) Im Einführungslehrgang ist Unterricht in den in der Anlage 9 genannten Fächern zu erteilen. Während der Einweisung sind die Beamten mit den Aufgaben der angestrebten Laufbahn im Bereich des sozialen Entschädigungsrechts, des Schwerbehindertenrechts, des Beamtenrechts sowie des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens vertraut zu machen. (Anlage 9)

(3) Der Leiter des Versorgungsamtes bestimmt im Einvernehmen mit dem Ausbildungsleiter erfahrene und zur Wahrnehmung der Ausbildung geeignete Beamte des gehobenen Dienstes in der Verwaltung der Kriegsopferversorgung zu Ausbildern, die den Beamten während der Einführungszeit anleiten. Die Ausbilder informieren den Beamten regelmäßig und ausreichend über seinen Ausbildungsstand, beurteilen ihn zum Schluß der Einweisung und führen das Beurteilungsgespräch.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1985 S. 716. Aufgehoben durch Verordnung vom 7.8.2003 (GV. NRW. S. 492); in Kraft getreten am 26. August 2003.

Fn2

SGV. NW. 2030.

Fn3

SGV. NW. 20301.

Fn4

SGV. NW. 20303.

Fn5

§ 34 Abs. 1 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn6

GV. NW. ausgegeben am 17. Dezember 1985.