Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 19.09.2003 18:06:53.

 

§ 33
Aufstiegsprüfung

(1) Abschnitt III ist mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:

1. Das Landesversorgungsamt überweist den Beamten nach dem Aufstiegslehrgang dem Prüfungsausschuß. Mit der Überweisung sind die Personalakten und die Einweisungsbeurteilung zu übersenden.

2. In der schriftlichen Prüfung ist je eine dreistündige Aufgabe aus den in der Anlage 9 genannten Prüfungsfächern zu stellen.

3. Wer in zwei Prüfungsarbeiten nicht mindestens die Note ,,ausreichend" erhält, wird nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen.

4. Der Prüfungsausschuß bestimmt aus den Fächern des Aufstiegslehrgangs drei Prüfungsgebiete, auf die sich die mündliche Prüfung erstreckt.

5. Grundlagen der Festsetzung der Abschlußnote sind die Einweisungsbeurteilung mit 20 v. H., die Leistungen in der schriftlichen Prüfung mit 50 v. H. und die Leistungen in der mündlichen Prüfung mit 30 v. H.

(2) Die Anlagen zu Abschnitt III sind mit den sich aus Absatz 1 ergebenden Änderungen und mit der Maßgabe anzuwenden, daß jeweils an die Stelle des Wortes ,,Laufbahnprüfung" das Wort ,,Aufstiegsprüfung" tritt.

Abschnitt V
Übergangs- und Schlußvorschriften

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1985 S. 716. Aufgehoben durch Verordnung vom 7.8.2003 (GV. NRW. S. 492); in Kraft getreten am 26. August 2003.

Fn2

SGV. NW. 2030.

Fn3

SGV. NW. 20301.

Fn4

SGV. NW. 20303.

Fn5

§ 34 Abs. 1 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn6

GV. NW. ausgegeben am 17. Dezember 1985.