Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 19.09.2003 18:06:53.

 

§ 34 (Fn 5)
Übergangsregelung, Inkrafttreten

(1)

(2) Die Ausbildung und Prüfung der vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingestellten Regierungsassistentanwärter richtet sich nach den bisher geltenden Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften.

(3) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 6).

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Anlage 9
(zu den §§ 31 Abs. 2, 32,
33 Abs. 1 Nrn. 1 und 3)

1.

Fächer des Einführungslehrgangs (§ 31 Abs. 2)

Lern-, Arbeits- und Klausurtechnik

10 Stunden

Verwaltungs- und Organisationskunde unter besonderer Berücksichtigung der KOV

6 Stunden

Beamtenrecht

10 Stunden

Personalvertretungsrecht

4 Stunden

Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen

14 Stunden

Recht des Bundesversorgungsgesetzes

42 Stunden

Recht des Sozialgesetzbuches (I. und X. Buch)

10 Stunden

Schwerbehindertenrecht einschließlich des Vergünstigungswesens

16 Stunden

Der Lehrgang ist verwaltungsintern als geschlossene Veranstaltung (4 Wochen u 28 Std.) durchzuführen.

2.

Fächer des Aufstiegslehrgangs (§ 32)

Verfassungsrecht

10 Stunden

Beamtenrecht, Besoldungsrecht, Versorgungsrecht

25 Stunden

Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen

10 Stunden

Recht des Bundesversorgungsgesetzes einschließlich der Nebengesetze

65 Stunden

Schwerbehindertenrecht einschließlich des Vergünstigungswesens

25 Stunden

Recht des Sozialgesetzbuches (I. und X. Buch)

25 Stunden

3.

Prüfungsfächer des schriftlichen Prüfungsteils (§ 33 Abs. 1 Nr. 1)

Recht nach dem Bundesversorgungsgesetz mit Bezügen zum I. und X. Buch des SGB

Schwerbehindertenrecht einschließlich des Vergünstigungswesens

Beamtenrecht, Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen

Anlage 1
(zu § 8)

Ausbildungsplan
für den Vorbereitungsdienst
der Regierungsassistentanwärter


Ausbildungs-
abschnitt

Ausbildungsgebiet

Zeitraum (Monate)


1

Grundzüge der Verfassung des Landes NW und des Grundgesetzes; Organisation, Aufbau und Aufgaben der Bundes- und Landesbehörden sowie der Gemeinden und der Gemeindeverbände; Allgemeine Rechtsbegriffe des privaten und öffentlichen Rechts; Grundzüge des Rechts des öffentlichen Dienstes; Personalvertretungsrecht; Überblick über das Beamten- und Tarifrecht sowie über die Grundzüge des Besoldungs-, Reisekosten-, Umzugskosten- und Beihilfenrechts.

4

2

Recht der sozialen Entschädigung; Schwerbehindertenrecht; Grundzüge des Verfahrensrechts und der Sozialgerichtsbarkeit; Geschäftsordnung für die Versorgungsdienststellen, Registratur- und Karteiwesen.

15

3

Grundzüge des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens; Grundsätze über die Aufstellung des Haushaltsplans, Organisation der Kassen, Einrichtung und Feststellung der Rechnungsbelege, Rechnungslegung, Rechnungsprüfung einschließlich der Bestimmungen über die Verwendung automatischer Datenverarbeitungsanlagen im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen (HKR-ADV-Best) sowie Grundzüge des maschinellen Rechnungs- und Berichtswesens.

2

4

Grundzüge der Heil- und Krankenbehandlung, orthopädischen Versorgung und der Krankenkassenabrechnung.

2

Anmerkung:

Der Erholungsurlaub ist auf die einzelnen Ausbildungsabschnitte anzurechnen.
Die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte ist nicht bindend.
Geschlossene Lehrgänge von einer Dauer bis zu insgesamt 13 Wochen (3 Monaten) werden auf die Ausbildungsabschnitte 1 und 2 angerechnet.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1985 S. 716. Aufgehoben durch Verordnung vom 7.8.2003 (GV. NRW. S. 492); in Kraft getreten am 26. August 2003.

Fn2

SGV. NW. 2030.

Fn3

SGV. NW. 20301.

Fn4

SGV. NW. 20303.

Fn5

§ 34 Abs. 1 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn6

GV. NW. ausgegeben am 17. Dezember 1985.