Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 20.04.2004 16:16:37.

 

§ 11
Rücktritt von der Abschlußprüfung

(1) Weist ein Prüfling nach, daß er aus zwingenden Gründen verhindert war, an der Abschlußprüfung oder an Teilen der Abschlußprüfung teilzunehmen, oder sie aus zwingenden Gründen abbrechen mußte, so ist ihm Gelegenheit zu geben, die Abschlußprüfung zum nächstmöglichen Zeitpunkt, unter Anrechnung bereits abgeschlossener Teile, nachzuholen. Die Entscheidung trifft der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(2) Nimmt ein Prüfling an Teilen der Abschlußprüfung aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht teil oder erledigt er eine der vorgeschriebenen Prüfungsaufgaben nicht, so wird dieser Teil der Abschlußprüfung als ,,ungenügend" gewertet.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1991 S. 392, geändert durch Artikel 23 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708).Aufgehoben durch VO v. 2.4.2004 (GV. NRW. S. 184); in Kraft getreten am 21. April 2004. Sie bleibt jedoch im Rahmen des § 26 der VO v. 2.4.2004 weiter anwendbar.

Fn 2

SGV. NW. 2120.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 22. November 1991.

Fn 4

§§ 2 Abs. 4, § 4 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 20 Abs. 1 und Abs. 4, § 21 Abs. 1 und Abs. 3, § 22, 23 und § 25 geändert durch Artikel 23 d. Gesetzes v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.