Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 13.01.2003 10:05:45.

 

§ 1
Anwendungsbereich und Meldepflicht

(1) Diese Verordnung gilt für das Halten von Hunden, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder aber ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen. Darüber hinaus gilt diese Verordnung für das Halten, die Zucht, die Ausbildung und das Abrichten von Hunden, die die Kriterien nach § 2 erfüllen, sowie ferner für Hunde der Rassen der Anlagen 1 und 2 oder Kreuzungen der darin genannten Rassen mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen, unabhängig von deren Größe oder Gewicht.

(2) Das Halten eines Hundes im Sinne von Absatz 1 ist der zuständigen Behörde vom Halter anzuzeigen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2000 S. 518b.Aufgehoben durch Gesetz vom 18.12.2002 (GV. NRW. S. 656), in Kraft getreten am 1. Januar 2003.