Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 23.12.2003 17:07:51.

 

§ 1

(1) Leichen sind in Särgen aus einem Material zu bestatten, das im Boden von Begräbnisplätzen selbst verrottet (Erdbestattung).

(2) Eine Leiche darf erst bestattet werden, wenn dem Standesbeamten die von einer Ärztin oder einem Arzt ausgestellte Todesbescheinigung eingereicht worden ist, und der Standesbeamte daraufhin die Eintragung des Sterbefalles vorgenommen hat.

(3) Eine Bestattung vor der Eintragung des Sterbefalles ist nur mit Genehmigung oder auf Anordnung der örtlichen Ordnungsbehörde zulässig.

(4) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass jemand eines nicht natürlichen Todes gestorben ist, oder wird der Leichnam einer unbekannten Person gefunden, ist die Bestattung nur zulässig, wenn sie durch die Staatsanwaltschaft nach § 159 Abs. 2 Strafprozessordnung schriftlich genehmigt worden ist.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2000 S. 757.Aufgehoben durch Gesetz v. 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313); in Kraft getreten am 1. September 2003.

Fn 2

SGV. NRW. 2060.