Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 23.12.2003 17:07:51.

 

§ 13

(1) Eine Leiche, die nicht an dem Sterbe- oder Auffindungsort bestattet werden soll, ist unverzüglich zum Bestimmungsort zu überführen und dort innerhalb der Bestattungsfrist nach § 4 Abs. 1, zuzüglich der für die Überführung benötigten Zeit, zu bestatten. § 4 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

(2) Bei der Beförderung einer Leiche sind mitzuführen:

1. Die Sterbeurkunde oder die Bescheinigung des Standesbeamten über die Beurkundung des Sterbefalles oder die Bescheinigung des Standesbeamten, dass der Sterbefall angezeigt, aber noch nicht beurkundet werden konnte,

2. eine Bestätigung des Bestattungsunternehmens darüber, dass die Leiche den Vorschriften dieser Verordnung entsprechend eingesargt und mit einem zur Leichenbeförderung bestimmten und hierfür ausgestatteten Fahrzeug (§ 16) befördert wird.

(3) Hat die oder der Verstorbene bei Eintritt des Todes an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten oder besteht der Verdacht, dass im Zeitpunkt des Todes eine solche bestanden hat, so ist eine ärztliche Bescheinigung der unteren Gesundheitsbehörde mitzuführen, wonach gegen die Beförderung der Leiche keine Bedenken bestehen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2000 S. 757.Aufgehoben durch Gesetz v. 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313); in Kraft getreten am 1. September 2003.

Fn 2

SGV. NRW. 2060.