Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 23.12.2003 17:07:51.

 

§ 14

Eine Überführung im Sinne des § 13 Abs. 1 liegt nicht vor, wenn eine Leiche aus dem Freien in ein Gebäude derselben oder einer an diese angrenzende Gemeinde oder wenn eine Leiche aus einem Gebäude in ein anderes derselben oder einer an diese angrenzenden Gemeinde gebracht wird.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2000 S. 757.Aufgehoben durch Gesetz v. 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313); in Kraft getreten am 1. September 2003.

Fn 2

SGV. NRW. 2060.