Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 23.12.2003 17:07:51.

 

§ 17

(1) Die Leiche muss bei der Beförderung in einem festen, gut abgedichteten Sarg liegen, dessen Boden mit einer 5 bis 10 cm hohen Schicht aus Sägemehl, Holzkohlepulver, Torfmull oder anderen aufsaugenden Stoffen bedeckt ist.

(2) Bei der Beförderung einer Leiche über die Grenze der Bundesrepublik Deutschland ins Ausland muss der Sarg entweder aus einem äußeren Holzsarg mit einer Wandstärke von mindestens 20 mm und einem sorgfältig verlöteten inneren Sarg aus Zink oder aus einem anderen selbstzersetzenden Stoff oder aus einem einzigen, sorgfältig abgedichteten Holzsarg mit einer Wandstärke von mindestens 30 mm, der mit einer Schicht aus Zink oder aus einem anderen selbstzersetzenden Stoff ausgekleidet ist, bestehen.

(3) Bei der Beförderung auf dem Luftweg kann der Sarg mit einer geeigneten Druckausgleichsvorrichtung versehen werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2000 S. 757.Aufgehoben durch Gesetz v. 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313); in Kraft getreten am 1. September 2003.

Fn 2

SGV. NRW. 2060.