Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 5a (Fn 2)
Belastungsausgleich ab dem 1. Januar 2011

(1) Ab dem 1. Januar 2011 werden die Jahresdurchschnittskosten für Beamte gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 auf 46.946 Euro pro Vollzeitäquivalent und für Nachersatz gemäß § 4 Absatz 8 auf 58.983 Euro pro Vollzeitäquivalent festgesetzt.

(2) Der Personalbedarf der Kreise und kreisfreien Städte ab dem 1. Januar 2011 und die Kostenfolgeabschätzung ergeben sich aus der Anlage 3.

(3) Die fiktiven gesamten Personalkosten gemäß § 4 Absatz 3 Satz 1 werden ab dem 1. Januar 2011 durch Multiplikation der Gesamtzahl der Vollzeitäquivalente der Anlage 3 mit dem Jahresdurchschnittsbetrag für Nachersatz von 58.983 Euro ermittelt.

(4) Neben dem Zuschlag gemäß § 4 Absatz 3 Satz 1 als Ausgleich für den allgemeinen Sachaufwand für einen Büroarbeitsplatz erhalten die Kreise und kreisfreien Städte ab dem 1. Januar 2011 einen weiteren Zuschlag in Höhe von 5 % der fiktiven gesamten Personalkosten als Ausgleich für den sonstigen allgemeinen Sachaufwand.

(5) Der Abzugsbetrag gemäß § 4 Absatz 4 entfällt ab dem Jahr 2011.

(6) Die Gebühren gemäß § 4 Absatz 5 werden auf der Grundlage der Erfahrungen der Jahre 2008 bis 2011 geschätzt und ab dem 1. Januar 2012 vom Belastungsausgleich abgezogen. Bis zum 31. Dezember 2011 werden die Gebühren von den Kreisen und kreisfreien Städten erhoben und an das Land weitergeleitet.

(7) Die Verteilung des Belastungsausgleichs auf die Kreise und kreisfreien Städte ab dem 1. Januar 2011 erfolgt entsprechend der in der Anlage 4 festgelegten Personalverteilung. Bei der Aufteilung des finanziellen Ausgleichs gemäß Satz 1 kann ein interkommunaler Ausgleich für Beihilfeleistungen von mehr als 100.000 Euro pro Jahr in Einzelfällen für die betroffenen kommunalen Körperschaften vorgesehen werden, wenn sich dadurch die Gesamthöhe des finanziellen Ausgleichs nach diesem Gesetz nicht erhöht.

(8) Die Jahresdurchschnittskosten gemäß Absatz 1 sind bei künftigen Änderungen der Besoldung eines Beamten der Besoldungsgruppe A 11/A12 bei den Kommunen jeweils entsprechend anzupassen.

(9) Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, den interkommunalen Ausgleich für Beihilfeleistungen gemäß Absatz 7 Satz 2 und die Anpassungen gemäß Absatz 8 durch Rechtsverordnung zu regeln. § 4 Absatz 11 gilt entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 662, in Kraft getreten am 20. Dezember 2007; geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 536), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2011.

Fn 2

§ 5a und § 5b eingefügt und Anlagen 3 und 4 angefügt durch Gesetz vom 25. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 536), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2011.