Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 4

Der jährliche Beitrag nach § 3 ist jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres als Abschlagszahlung auf das laufende Jahr fällig. Die Abschlagszahlung richtet sich nach der Höhe der Aufwendungen des Vorjahres und wird im Folgejahr auf der Grundlage der tatsächlichen Belastungen mit abgerechnet. Die Beihilfe wird dabei pauschal mit 15 % der Versorgungslasten angesetzt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 695