Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 2
Zweck und Aufgaben

(1) Die Anstalt betreibt alle Sparten der Schaden- und Unfallversicherung als öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsversicherer. Die Anstalt kann mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde weitere Versicherungssparten in ihre Geschäftstätigkeit aufnehmen.

(2) Die Anstalt kann Mit- und Rückversicherungen nehmen und gewähren sowie Versicherungsgeschäft für andere Versicherungsunternehmen vermitteln.

(3) Der Anstalt obliegt es, schadenverhütende Maßnahmen in ihrem Geschäftsgebiet, insbesondere zum Brandschutz sowie zur Sicherheit im Straßenverkehr, zu fördern.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 375, in Kraft getreten am 15. Juli 2009.