Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 6
Gewährträgerversammlung

(1) Die Gewährträgerversammlung besteht aus fünf Mitgliedern. Die Mitglieder werden von den Gewährträgern bestellt und abberufen. Sofern das Stammkapital von mehreren Gewährträgern gehalten wird, gewährt jeweils 1/5 des Stammkapitals das Recht, ein Mitglied der Gewährträgerversammlung zu benennen.

(2) Die Gewährträgerversammlung wählt den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden.

(3) Die Gewährträgerversammlung beschließt über

1. den Erlass und die Änderung der Satzung,

2. die Erhöhung und Herabsetzung des Stammkapitals sowie andere Kapitalmaßnahmen,

3. die Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Verwendung des Jahresüberschusses,

4. den Wirtschaftsplan für das Folgejahr nach Beratung durch den Verwaltungsrat,

5. die Bestellung und Abberufung der Verwaltungsratsmitglieder, welche nicht von den Dienstkräften der Anstalt gewählt oder von den Kammern gem. § 8 Absatz 1 entsandt werden, einschließlich des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden,

6. die Anstellung, Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,

7. die Entlastung des Verwaltungsrates und des Vorstandes,

8. die Bestellung des Wirtschaftsprüfers für den Jahresabschluss sowie die Bestellung von Sonderprüfern,

9. die Aufnahme von Gewährträgern unter Beteiligung am Stammkapital sowie die Übertragung des Gewährträgeranteils bei Ausscheiden eines Gewährträgers,

10. die Geschäftsordnungen für den Verwaltungsrat und den Vorstand,

11. die Festsetzung von Aufwandsentschädigungen für die Mitglieder der Gewährträgerversammlung sowie des Verwaltungsrates und ihrer Ausschüsse,

12. die Auflösung der Anstalt oder deren Umwandlung in eine Aktiengesellschaft.

Beschlüsse zu Nummern 1 und 12 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(4) Die Gewährträgerversammlung kann zur Vorbereitung der Sitzungen einen Gewährträgerausschuss bilden, welchem zumindest der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sowie ein weiteres Mitglied der Gewährträgerversammlung angehören. Hinsichtlich der Anstellungsverträge der Vorstandsmitglieder kann die Gewährträgerversammlung ihre Aufgaben auf diesen Ausschuss übertragen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 375, in Kraft getreten am 15. Juli 2009.