Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 7
Sitzungen der Gewährträgerversammlung

(1) Die Gewährträgerversammlung tritt nach Bedarf, mindestens zwei Mal jährlich, zu einer Sitzung zusammen. Sie wird vom Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung muss darüber hinaus erfolgen, wenn sie von drei Mitgliedern oder dem Vorstand verlangt wird.

(2) Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten und spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zugegangen sein. In dringenden Fällen kann von der Einladungsfrist abgewichen werden.

(3) Die Gewährträgerversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei der stimmberechtigten Mitglieder an der Sitzung teilnehmen. Die Abgabe von Stimmbotschaften im Sinne von § 108 Absatz 3 AktG ist zulässig und gilt insoweit als Teilnahme. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Feststellung der Beschlussfähigkeiten, nicht aber zur Berechnung der Mehrheit mit. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit der Gewährträgerversammlung zurückgestellt worden und wird die Gewährträgerversammlung zur Beratung über denselben Gegenstand einberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Einladung zu dieser Sitzung muss durch eingeschriebenen Brief erfolgen und auf diese Bestimmung ausdrücklich hinweisen.

(4) Über die von der Gewährträgerversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, in der die Namen der Sitzungsteilnehmer, die Verhandlungsgegenstände und das Beratungsergebnis enthalten sind. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer, der vom Vorsitzenden benannt wird, zu unterzeichnen. Eine Abschrift ist den Mitgliedern der Gewährträgerversammlung zuzuleiten. Einwendungen gegen Form und Inhalt der Niederschrift sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach dem Tag der Absendung der Niederschrift schriftlich beim Vorsitzenden der Gewährträgerversammlung zu erheben. Werden gegen die Niederschrift innerhalb dieser Frist keine schriftlichen Einwendungen erhoben, gilt sie als anerkannt. Über Einwendungen entscheidet die Gewährträgerversammlung in ihrer nächsten Sitzung.

(5) Die Sitzungen der Gewährträgerversammlung sind nicht öffentlich.

(6) Der Vorsitzende der Gewährträgerversammlung vertritt die Anstalt gegenüber den Vorstandsmitgliedern.

(7) An den Sitzungen der Gewährträgerversammlung nehmen – sofern nicht anders beschlossen – die Mitglieder des Vorstandes teil.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 375, in Kraft getreten am 15. Juli 2009.