Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 8
Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus 15 Mitgliedern, von denen sieben durch die Gewährträgerversammlung bestellt und abberufen, fünf Mitglieder von den Dienstkräften der Anstalt gewählt und jeweils einem Mitglied, welches von der Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold, der Handwerkskammer Ostwestfalen-Lippe zu Bielefeld und der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe entsandt werden. Die von den Dienstkräften der Anstalt gewählten Mitglieder werden für einen Zeitraum von fünf Jahren, beginnend mit dem ersten Kalendertag, des auf die Verkündung des Wahlergebnisses folgenden Monats gewählt.

(2) Der Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrates werden von der Gewährträgerversammlung bestellt.

(3) Die Vertreter der Belegschaft im Verwaltungsrat werden von den Dienstkräften aus der Belegschaft der Anstalt unmittelbar gewählt. Die Wahlvorschläge sollen die Besonderheiten der Zusammensetzung der Belegschaft berücksichtigen. Vorschlagsberechtigt sind der Personalrat oder ein Zehntel der wahlberechtigten Dienstkräfte, mindestens 20 Wahlberechtigte. Die Wahl ist eine Personenwahl. Für die Wahl sind im übrigen das Landespersonalvertretungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen und die dazu erlassene Wahlordnung in der jeweils gültigen Fassung entsprechend anzuwenden.

(4) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes und ist insofern insbesondere zuständig für die Entgegennahme der laufenden Berichterstattung des Vorstandes sowie die Berichterstattung des Vorstandes über wichtige Geschäftsvorgänge. Er ist insbesondere zuständig für die Beratung des Wirtschaftsplanes vor der Beschlussfassung durch die Gewährträgerversammlung.

(5) Für die Mitglieder des Verwaltungsrates gelten die Verschwiegenheitsvorschriften des Aktienrechts für Aufsichtsratsmitglieder.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 375, in Kraft getreten am 15. Juli 2009.