Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

9 / 17

§ 9
Sitzungen des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat tritt nach Bedarf, mindestens zwei Mal jährlich, zu einer Sitzung zusammen. Sie wird vom Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung muss darüber hinaus erfolgen, wenn es mindestens acht stimmberechtigte Mitglieder oder der Vorstand verlangen.

(2) Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten und spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zugegangen sein. In dringenden Fällen kann von der Einladungsfrist abgewichen werden.

(3) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens acht der stimmberechtigten Mitglieder an der Sitzung teilnehmen. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende bei erneuter Abstimmung zwei Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Feststellung der Beschlussfähigkeit, nicht aber zur Berechnung der Mehrheit mit. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit des Verwaltungsrates zurückgestellt worden und wird der Verwaltungsrat zur Beratung über denselben Gegenstand einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Einladung zu dieser Sitzung muss durch eingeschriebenen Brief erfolgen und auf diese Bestimmung ausdrücklich hinweisen.

(4) Der Vorsitzende des Verwaltungsrates kann in dringenden Fällen einen Beschluss des Verwaltungsrates auch im Wege der schriftlichen Abstimmung herbeiführen, sofern kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.

(5) Über die vom Verwaltungsrat gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, in der die Namen der Sitzungsteilnehmer, die Verhandlungsgegenstände und das Beratungsergebnis enthalten sind. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer, der vom Verwaltungsratsvorsitzenden benannt wird, zu unterzeichnen. Eine Abschrift ist den Mitgliedern des Verwaltungsrates zuzuleiten. Einwendungen gegen Form und Inhalt der Niederschrift sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach dem Tag der Absendung der Niederschrift schriftlich beim Vorsitzenden des Verwaltungsrates zu erheben. Werden gegen die Niederschrift innerhalb dieser Frist keine schriftlichen Einwendungen erhoben, gilt sie als anerkannt. Über Einwendungen entscheidet der Verwaltungsrat in seiner nächsten Sitzung.

(6) Die Sitzungen des Verwaltungsrates sind nicht öffentlich.

(7) An den Sitzungen des Verwaltungsrates nehmen – sofern nicht anders beschlossen – die Mitglieder des Vorstandes teil.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 375, in Kraft getreten am 15. Juli 2009.