Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

10 / 17

§ 10
Vorstand

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Anstalt nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung. Er vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, von denen eines zum Vorstandsvorsitzenden und ein weiteres zum stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden berufen wird. Der Vorstandsvorsitzende leitet innerhalb des Vorstandes die Geschäfte und überwacht ihre Ausführung.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden höchstens auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Vorstandsmitglieder sollen lediglich bis zum Ablauf des Monats bestellt werden, in welchem sie ihr 65. Lebensjahr vollenden.

(4) Der Vorstand hat den Verwaltungsrat und die Gewährträgerversammlung regelmäßig über alle wichtigen Angelegenheiten und über die wirtschaftliche Lage der Anstalt zu unterrichten.

(5) Dienstvorgesetzter der Beschäftigten ist der Vorstand. Er kann die Ausübung dieser Funktion auf einzelne Vorstandsmitglieder übertragen.

(6) Die Mitglieder des Vorstandes sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, sofern es sich um Rechtsgeschäfte zwischen solchen Unternehmen handelt, welche mit der Anstalt verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 AktG sind.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 375, in Kraft getreten am 15. Juli 2009.