Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 11
Aufsicht

(1) Die Anstalt untersteht der Aufsicht des Landes, die durch das Finanzministerium ausgeübt wird. Die Aufsicht erstreckt sich darauf, dass die Tätigkeit der Anstalt im Einklang mit Recht und Gesetz steht.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Anstalt unterrichten. Sie kann dazu Unterlagen anfordern oder diese vor Ort prüfen. An den Sitzungen der Gewährträgerversammlung und des Verwaltungsrates kann die Aufsicht jederzeit teilnehmen.

(3) Die durch Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, insbesondere durch eine von ihr angeordnete Prüfung, entstehenden Kosten trägt die Anstalt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 375, in Kraft getreten am 15. Juli 2009.