Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 12
Wirtschaftsführung und Jahresabschluss

(1) Das Geschäftsjahr der Anstalt ist das Kalenderjahr.

(2) Der Vorstand stellt den Entwurf des Wirtschaftsplanes der Anstalt auf und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Beratung sowie der Gewährträgerversammlung zur Zustimmung vor. Die Aufstellung des Entwurfes des Wirtschaftsplanes soll so rechtzeitig erfolgen, dass er noch vor Beginn des Geschäftsjahres festgestellt werden kann.

(3) Nach Ablauf des Geschäftsjahres hat der Vorstand den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht einschließlich Lagebericht nach den gesetzlichen Vorschriften aufzustellen, durch den Abschlussprüfer prüfen zu lassen und mit dem Prüfungsbericht dem Verwaltungsrat und der Gewährträgerversammlung vorzulegen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 375, in Kraft getreten am 15. Juli 2009.