Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

14 / 17

§ 14
Auflösung der Anstalt

Im Falle der Auflösung der Anstalt fällt das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Anstalt den jeweiligen Gewährträgern im Verhältnis ihrer Anteile am Stammkapital zu.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 375, in Kraft getreten am 15. Juli 2009.