Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 16
Sicherheitsrücklage

Die Anstalt hat eine Sicherheitsrücklage in Höhe von 20 v. H. der Nettobeitragseinnahmen. Eine Entnahme aus der Sicherheitsrücklage ist möglich zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt und nicht durch Auflösung anderer Gewinnrücklagen ausgeglichen werden kann oder zum Ausgleich eines Verlustvortrages aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahresüberschuss gedeckt ist und nicht durch die Auflösung anderer Gewinnrücklagen ausgeglichen werden kann. Eine Verzinsung des Stammkapitals gemäß § 4 Absatz 1 kann erst nach Wiederauffüllung der Sicherheitsrücklage vorgenommen werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 375, in Kraft getreten am 15. Juli 2009.