Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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Artikel 1
Innerstaatliche Institution

(1) Als verantwortliche innerstaatliche Institution gemäß Art. 9 des Übereinkommens vom 9. September 1996 und Art. 3.01 bis 3.03 Teil A, Kapitel III der Anlage 2 zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt und dem hierzu ergangenen Ausführungsgesetz vom 13. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2642) wird der Bilgenentwässerungsverband bestimmt, ein Wasserverband nach dem Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) mit Sitz in Duisburg. Das Schifffahrtsgewerbe ist in der innerstaatlichen Institution vertreten.

(2) Die innerstaatliche Institution hat folgende Aufgaben wahrzunehmen:

- Organisation des Systems zur Finanzierung der Annahme und Entsorgung öl- und fetthaltiger Schiffsbetriebsabfälle in der Bundesrepublik Deutschland

- Erhebung der Entsorgungsentgelte

- Festlegung des Netzes der Annahmestellen (Beauftragung von Entsorgungsunternehmen) auf dem Gebiet der Vertragspartner und Bericht an die internationale Ausgleichs- und Koordinierungsstelle

- Regelung zur Einrichtung und zum Betrieb der Annahmestellen

- Erfassung der Mengen der entsorgten öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle und der erhobenen Entsorgungsentgelte

- Überwachung der Kosten der Entsorgung

- Kontrollen nach Teil A Artikel 3.03 Absätze 2 und 4 der Anlage 2 zum Übereinkommen und

- Mitarbeit in der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle und Leistung der von ihr festgestellten Finanzausgleichsbeträge.

(3) Zuständigkeiten, die nach dem Übereinkommen vom 9. September 1996 anderen Landesbehörden des jeweiligen Vertragspartners zugewiesen wurden, bleiben unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 71.