Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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§ 2
Erstattung barer Auslagen

(1) Bei Reisen, die zur Erfüllung der Aufgaben eines Mitglieds von Selbstverwaltungsorganen oder Ausschüssen erforderlich sind oder die sonst auf Beschluss eines Selbstverwaltungsorgans oder Ausschusses durchgeführt werden, erfolgt die Erstattung der baren Auslagen einschließlich der Nebenkosten nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes Nordrhein-Westfalen (LRKG) in der jeweils geltenden Fassung, ferner nach Maßgabe der aufgrund des LRKG erlassenen, jeweils geltenden Rechtsverordnungen, sofern in den Absätzen 2 bis 4 nichts abweichendes geregelt ist.

(2) Soweit bare Auslagen nicht oder nur schwer nachweisbar sind, genügt die Glaubhaftmachung durch Einzelaufstellung und schriftliche Erklärung.

(3) Sofern ein Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans oder eines von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschusses einen Personenkraftwagen benutzt und hierbei einen berufsmäßigen Kraftfahrer in Anspruch nimmt oder aufgrund körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, ein Kraftfahrzeug selbst zu führen, wird auch dem Kraftfahrer Tagegeld und bei mehrtägigen Dienstreisen Übernachtungskostenerstattung nach dem LRKG gewährt.

(4) Für Reisen werden die tatsächlich entstandenen notwendigen Kosten nach Maßgabe folgender Kriterien erstattet:

1. Die Nutzungskosten eines Kraftfahrzeuges werden durch eine Wegstreckenentschädigung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 LRKG abgegolten.

2. Bei Flügen werden grundsätzlich die Kosten für die Benutzung der Economy- (Touristen-)klasse als erforderliche Aufwendungen angesehen.

3. Bei Bahnfahrten werden erstattet:

a) Fahrscheine bis zur Höhe der ersten Klasse,

b) Aufpreise und Zuschläge für Züge,

c) Reservierungsentgelte,

d) Bettkarten oder Liegeplatzzuschläge.

Kosten für Fahrten vom und zum Bahnhof bzw. Flughafen sowie die damit zusammenhängenden sonstigen Kosten werden ebenfalls erstattet.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2010 S. 515, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2008; geändert durch 1. Nachtrag vom 14. Juli 2010 (GV. NRW. S. 516), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2010; 2. Nachtrag vom 17. Juli 2013 (GV. NRW. S. 583); 3. Nachtrag vom 6. Juli 2016 (GV. NRW. S. 640), in Kraft getreten am 1. August 2016; 4. Nachtrag vom 3. Juli 2019 (GV. NRW. S. 539), in Kraft getreten am 1. Januar 2020; 5. Nachtrag vom 7. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1443), in Kraft getreten am 1. Januar 2022.