Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Inhalt und nähere Bestimmung der weiteren in dieser Satzung verwendeten Begriffe richten sich nach den einschlägigen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung (Emschergenossenschaftsgesetz, Wasserhaushaltsgesetz, Landeswassergesetz etc.), soweit nichts Anderes bestimmt ist.

(2) Im Sinne dieser Satzung sind:

1. Genossenschaftliche Anlagen: Von der Genossenschaft betriebene und unterhaltene Abwasseranlagen (zum Beispiel Kläranlagen, Pumpwerke, Regenwasserbehandlungsanlagen, Kanäle einschließlich zugehöriger Abluftreinigungsanlagen, Schornsteine und ähnliches). Die genossenschaftlichen Anlagen sind öffentliche Anlagen.

2. Zuleitung: Die zweckgerichtete Zuführung flüssiger –einschließlich schlammiger – und gasförmiger Stoffe in genossenschaftliche Abwasseranlagen.

3. Zuleitungsanlagen: Kanalisationen, Entwässerungsanlagen oder sonstige Anlagen der Genossen, die am Übergabepunkt an die genossenschaftlichen Anlagen anschließen. Die Zuleitungsanlage beginnt am Übergabepunkt und endet am nächsten Schacht des Genossen.

4. Übergabepunkt: Die von der Genossenschaft bestimmte oder mit dem Genossen durch besonderen Vertrag vereinbarte Grenze zwischen der Zuleitungsanlage und der genossenschaftlichen Anlage. Ist ein Schacht als Übergabepunkt zur Übernahme des Abwassers festgelegt, bildet die zur Zuleitungsanlage gerichtete Außenkante des Schachtes den Übergabepunkt. Ab dem Übergabepunkt übernimmt die Genossenschaft das Abwasser zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Abwasserbeseitigungspflicht. Der Übergabepunkt ist auch die Messstelle für Prüfungen gemäß § 4.

5. Abwasserkanal Emscher: Der am 8. August 2008 durch die Bezirksregierung Münster planfestgestellte unterirdische Sammler entlang der Emscher in seiner jeweils geltenden genehmigten und errichteten Form.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2013 (GV. NRW. 2012 S. 298).