Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 3
Zuleitungsbestimmungen für genossenschaftliche Anlagen

(1) Das den genossenschaftlichen Anlagen, insbesondere dem Abwasserkanal Emscher, zugeleitete Abwasser muss zum Zeitpunkt der Zuleitung am Übergabepunkt den geltenden rechtlichen Anforderungen und den bestehenden besonderen Verträgen entsprechen und darf nur in solchen Qualitäten zugeleitet werden, die die Funktionsfähigkeit der genossenschaftlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

(2) Abwässer dürfen nur dann zugeleitet werden, wenn

1. der Abwassertransport, der Betrieb der Pumpwerke, der Betrieb und die Reinigungsleistung der Klärwerke, der Betrieb der Schlammbehandlungsanlagen sowie die Schlammbeseitigung oder -verwertung nicht beeinträchtigt werden,

2. keine Schäden an den Bau- und Werkstoffen der genossenschaftlichen Anlagen bewirkt werden oder zu befürchten sind,

3. keine Gefährdung oder gesundheitliche Beeinträchtigung bei dem auf den genossenschaftlichen Anlagen beschäftigten Personen droht und

4. keine Gefahren für gesetzlich geschützte Rechtsgüter, insbesondere gesundheitliche Beeinträchtigungen, durch Gerüche oder andere Emissionen auf Grund der Zusammensetzung des eingeleiteten Abwassers zu besorgen sind.

(3) Das Abwasser aus dem Einzugsgebiet des Abwasserkanal Emscher darf gemäß Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Münster vom 8. August 2008 unbeschadet anderer Anforderungen die folgenden Konzentrationen nicht überschreiten:

Stoffe Grenzwert Probenart Analysenverfahren

Benzol 1,25 mg/l Qualifizierte Stichprobe1) DIN 38407 Teil F 9

Toluol 0,344 mg/l Qualifizierte Stichprobe1) DIN 38407 Teil F 9

Dichlormethan 0,015 mg/l Qualifizierte Stichprobe1) DIN EN ISO 10301 F4

Aliphatische Kohlenwasserstoffe 13 mg/l Qualifizierte Stichprobe1) DIN EN ISO 9377-2-H53

Phenole 20 mg/l Qualifizierte Stichprobe1) DIN 38 409 Teil H 16-2

1) Probenahme gem. DIN 38402 Teil 11 und AQS-Merkblätter für die Wasser-,
Abwasser- und Schlammuntersuchung (P – 8/1).

(4) Im Übrigen gelten für nicht häusliche Abwässer die Richtwerte des Merkblatts DWA-M 115-2 „Indirekteinleitung nicht häuslichen Abwassers, Teil 2 Anforderungen“, in der jeweils geltenden Fassung einschließlich eventueller Nachfolgeregelwerke. Eine Verdünnung des Abwassers mit dem Ziel der Einhaltung der Grenzwerte bzw. der Beschaffenheit ist nicht zulässig.

(5) In genossenschaftliche Anlagen dürfen grundsätzlich folgende Stoffe nicht eingeleitet werden:

1. Feste Stoffe, auch in zerkleinertem Zustand, die zu Ablagerungen und Verstopfungen führen können,

2. Schlämme oder Suspensionen aus Neutralisations-,Entgiftungs- und sonstigen Vorbehandlungsanlagen oder photochemische Nassabfälle,

3. Abwässer und Schlämme zur örtlichen Abwasserbeseitigung, insbesondere aus Kleinkläranlagen, abflusslosen Gruben, Sickerschächten, Schlammfängen und gewerblichen Sammelbehältern, sofern sie nicht in eine für diesen Zweck vorgesehene genossenschaftliche Einleitungsstelle eingeleitet werden,

4. flüssige Stoffe, die in der genossenschaftlichen Anlage erhärten können, sowie Stoffe, die nach Übersättigung im Abwasser in der genossenschaftlichen Anlage ausgeschieden werden und zu Abflussbehinderungen führen können,

5. feuergefährliche, explosive oder giftige Stoffe sowie Abwasser, das auf Grund seiner Zusammensetzung giftige, explosive, Werkstoff angreifende oder übelriechende Gase und Dämpfe bilden kann,

6. radioaktive Stoffe,

7. Medikamente, Drogen, pharmazeutische Produkte und Produktionsabfälle,

8. nicht desinfiziertes Abwasser aus Infektionsabteilungen von Krankenhäusern und medizinischen Instituten,

9. Grund- und Drainwasser,

10. flüssige und feste Abgänge aus Stallungen, insbesondere Gülle, Jauche und Dung sowie Silagesickersaft,

11. Blut aus Schlachtungen oder

12. pflanzliche und tierische Öle und Fette, Benzin, Heizöl, Schmieröl und synthetische Öle, Lösungsmittel, Emulsionen von Mineralölprodukten.

(6) Hinsichtlich der Absätze 3 bis 5 tragen die zuständigen Stellen dafür Sorge, dass gesetzliche, verordnungsrechtliche und satzungsrechtliche Bestimmungen, sowie behördliche Auflagen von den Indirekteinleitern bei Einleitung in die kommunalen Netze eingehalten werden.

(7) Die Genossenschaft kann Ausnahmen von den vorgenannten Regelungen unter Absatz 4 und 5 zulassen. Dies gilt insbesondere dann, wenn dies auf Grund von Entscheidung des Abwasserbeseitigungspflichtigen oder des dazu Berechtigten erforderlich wird.

(8) Auch bei Einhaltung der Einleitungsbeschränkungen kann die Genossenschaft die Schmutzfracht für einzelne Einleitungen in genossenschaftliche Anlagen begrenzen, wenn dies zur Einhaltung der Bedingungen aus behördlichen Vorgaben, insbesondere für die Einleitung aus einer genossenschaftlichen Abwasserbehandlungsanlage in ein Gewässer oder wenn dies zur Sicherstellung einer geordneten Klärschlammverwertung geboten ist. Die Genossenschaft behält sich vor, die Einleitung bestimmter Stoffe gesondert zu regeln, wenn Beeinträchtigungen, Gefahren oder Schäden gemäß Absatz 2 zu erwarten sind.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2013 (GV. NRW. 2012 S. 298).