Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 5
Eigentum

(1) Sofern sich aus einem besonderen Vertrag keine anderweitige Einigung über das Eigentum ergibt, gilt der Übergabepunkt als Eigentumsgrenze zwischen den Anlagen der Genossenschaft und des Genossen.

(2) Genossenschaftliche Anlagen gelten, sofern sich aus einem besonderen Vertrag nichts anderes ergibt, im Zweifel als Scheinbestandteile eines im Eigentum eines Genossen stehenden Grundstücks gemäß § 95 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Jedenfalls steht der Genossenschaft zumindest das wirtschaftliche Eigentum an der genossenschaftlichen Anlage zu. Unter den gleichen Voraussetzungen gelten Zuleitungsanlagen eines Genossen im Zweifel als Scheinbestandteile eines genossenschaftlichen Grundstücks gemäß § 95 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Jedenfalls steht dem Genossen zumindest das wirtschaftliche Eigentum an der Zuleitungsanlage zu.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2013 (GV. NRW. 2012 S. 298).