Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 6
Kosten

(1) Soweit durch die Zuleitung oder den Zustand der Zuleitungsanlage insbesondere in den Fällen des § 3 Absatz 2 besondere Kosten bei der Genossenschaft anfallen, sind diese nach den genossenschaftlichen Veranlagungsgrundsätzen im Sonderinteresse des Genossen zu erheben.

(2) Ergibt die Prüfung im Sinne des § 4 dieser Satzung, dass die Anforderungen an die Zuleitung nicht eingehalten werden, hat der Genosse die Kosten für die Prüfung zu tragen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2013 (GV. NRW. 2012 S. 298).