Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 7
Informationspflichten

(1) Werden gegenüber einem Genossen oder der Genossenschaft durch die zuständige Behörde Änderungen hinsichtlich einer geplanten Herstellung oder hinsichtlich wesentlicher Änderungen des Betriebs einer Zuleitungsanlage angeordnet, wird der Genosse die Genossenschaft bzw. die Genossenschaft den Genossen über die Änderungen unterrichten. Insbesondere ist eine Abschrift der anordnenden Behördenentscheidung jeweils zeitnah zu übergeben.

(2) Genossen haben die Genossenschaft vor der Vornahme von wesentlichen Änderungen an einer Zuleitung oder Zuleitungsanlage zu unterrichten. Wesentliche Änderungen sind insbesondere:

1. Änderung des Zuleiters (zum Beispiel haftungsbeschränkender Rechtsformwechsel, Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht, Beauftragung eines Dritten mit der Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht),

2. erhebliche Änderungen der Mengen oder Eigenschaften des zugeleiteten Abwassers oder Wassers oder

3. Aufgabe der Zuleitung.

Die Genossenschaft kann der Vornahme wesentlicher Änderungen widersprechen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn durch die beabsichtigte Änderung eine Schädigung der genossenschaftlichen Anlagen zu besorgen ist.

(3) Genossen, die entgegen den Regelungen in § 3 Abwasser oder schädliche Stoffe in genossenschaftlichen Anlagen gelangen lassen (zum Beispiel durch Auslaufen aus Behältern o. ä.), haben dies der Genossenschaft unverzüglich anzuzeigen.

(4) Die kommunalen Genossen (§ 5 Absatz 1 Nummer 1 Emschergenossenschaftsgesetz) übersenden der Genossenschaft die jeweils beschlossene, aktuelle Abwassersatzung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2013 (GV. NRW. 2012 S. 298).