Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 8
Ansprechpartner und Betriebsbeauftragte für Abwasser

(1) Genossen, die Abwasser einleiten, haben auf Verlangen der Genossenschaft einen Ansprechpartner bzw. Betriebsbeauftragten für Abwasser und dessen Vertreter zu bestellen. Dessen Name, Anschrift und Rufnummer sind der Genossenschaft zu benennen.

(2) Die Genossen haben dafür zu sorgen, dass Ansprechpartner oder Betriebsbeauftragte

1. Störungen beim Betrieb von Zuleitungsanlagen unverzüglich der Genossenschaft melden und

2. über Datum, Zeitraum und Ursache von Störungen Buch führen und die Aufzeichnungen drei Jahre lang aufbewahren. Die Aufzeichnungen sind der Genossenschaft auf Verlangen vorzulegen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2013 (GV. NRW. 2012 S. 298).