Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 9
Besondere Verträge

(1) Die Benutzung genossenschaftlicher Abwasserbehandlungsanlagen wird nur auf Grund besonderen Vertrages gewährt.

(2) Insbesondere mit den Genossen gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 1 Emschergenossenschaftsgesetz können Verträge, zum Beispiel Rahmenverträge, geschlossen werden, die eine Mehrzahl von bestimmten oder bestimmbaren oder künftigen Zuleitungen regeln.

(3) Abweichungen und Ergänzungen zu dieser Satzung für einzelne Zuleitungen können zwischen der Genossenschaft und dem Genossen mit besonderem Vertrag (zum Beispiel Benutzungs- oder Gestattungsvertrag) vereinbart werden.

(4) Von den Anforderungen des § 3 Absatz 3 dieser Satzung sowie gesetzlichen Vorgaben darf keine Abweichung vereinbart werden.

(5) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bestehende besondere Verträge bleiben unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2013 (GV. NRW. 2012 S. 298).