Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 6
Aufgaben der Trägerversammlung

(1) Die Trägerversammlung legt die allgemeinen Grundsätze fest, nach denen die Aufgaben der Akademie zu erfüllen sind.

(2) Die Trägerversammlung ist zuständig für:

1. die Wahl und Bestellung der Mitglieder des Vorstandes;

2. die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates;

3. die Genehmigung des Haushaltsplanes;

4. die Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Jahresergebnisses, die Entlastung des Vorstandes und des Verwaltungsrates;

5. die Bestimmung des Abschlussprüfers;

6. die Änderung der Satzung;

7. sonstige ihr nach der Satzung zugewiesene Aufgaben.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 27. Juli 2013 (GV. NRW. S. 490).