Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 8
Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand ist das Geschäftsführungsorgan der Akademie. Er führt die Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der Geschäftsordnung für den Vorstand und vertritt die Akademie gerichtlich und außergerichtlich.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 27. Juli 2013 (GV. NRW. S. 490).