Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 12
Gebührenfreiheit

Rechtshandlungen, die aus Anlass der Errichtung der Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen erforderlich werden, sind frei von landesrechtlich geregelten Gebühren. Das Gleiche gilt für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Der Finanzminister

Der Minister
für Inneres und Kommunales

Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 27. Juli 2013 (GV. NRW. S. 490).