Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 1
Zweck

Die Mitglieder können die vom Lippeverband betriebenen und unterhaltenen Verbandsanlagen ihrem Zweck entsprechend insoweit benutzen, als dies mit der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Lippeverbandes vereinbar ist.

Diese Satzung bestimmt gemäß § 7 Absatz 1 Satz 3 des Lippeverbandsgesetzes die Pflichten aller Verbandsmitglieder zum Schutz der Verbandsanlagen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2014 (GV. NRW. 2013 S. 497).