Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 3
Zuleitungsbestimmungen für verbandliche Anlagen

(1) Das den verbandlichen Anlagen zugeleitete Abwasser muss zum Zeitpunkt der Zuleitung am Übergabepunkt den geltenden rechtlichen Anforderungen und den bestehenden besonderen Verträgen entsprechen und darf nur in solchen Qualitäten zugeleitet werden, die die Funktionsfähigkeit der verbandlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

(2) Abwässer dürfen nur dann zugeleitet werden, wenn

1. der Abwassertransport, der Betrieb der Pumpwerke, der Betrieb und die Reinigungsleistung der Klärwerke, der Betrieb der Schlammbehandlungsanlagen sowie die Schlammbeseitigung oder -verwertung nicht beeinträchtigt werden,

2. keine Schäden an den Bau- und Werkstoffen der verbandlichen Anlagen bewirkt werden oder zu befürchten sind,

3. keine Gefährdung oder gesundheitliche Beeinträchtigung bei dem auf den verbandlichen Anlagen beschäftigten Personen droht und

4. keine Gefahren für gesetzlich geschützte Rechtsgüter, insbesondere gesundheitliche Beeinträchtigungen, durch Gerüche oder andere Emissionen auf Grund der Zusammensetzung des eingeleiteten Abwassers zu besorgen sind.

(3) Im Übrigen gelten für nicht häusliche Abwässer die Richtwerte des Merkblatts DWA-M 115-2 „Indirekteinleitung nicht häuslichen Abwassers, Teil 2 Anforderungen“, in der jeweils geltenden Fassung einschließlich eventueller Nachfolgeregelwerke. Eine Verdünnung des Abwassers mit dem Ziel der Einhaltung der Grenzwerte beziehungsweise der Beschaffenheit ist nicht zulässig.

(4) In verbandliche Anlagen dürfen grundsätzlich folgende Stoffe nicht eingeleitet werden:

1. Feste Stoffe, auch in zerkleinertem Zustand, die zu Ablagerungen und Verstopfungen führen können,

2. Schlämme oder Suspensionen aus Neutralisations-, Entgiftungs- und sonstigen Vorbehandlungsanlagen oder photochemische Nassabfälle,

3. Abwässer und Schlämme zur örtlichen Abwasserbeseitigung, insbesondere aus Kleinkläranlagen, abflusslosen Gruben, Sickerschächten, Schlammfängen und gewerblichen Sammelbehältern, sofern sie nicht in eine für diesen Zweck vorgesehene verbandliche Einleitungsstelle eingeleitet werden,

4. flüssige Stoffe, die in der verbandlichen Anlage erhärten können, sowie Stoffe, die nach Übersättigung im Abwasser in der verbandlichen Anlage ausgeschieden werden und zu Abflussbehinderungen führen können,

5. feuergefährliche, explosive oder giftige Stoffe sowie Abwasser, das auf Grund seiner Zusammensetzung giftige, explosive, Werkstoff angreifende oder übelriechende Gase und Dämpfe bilden kann,

6. radioaktive Stoffe,

7. Medikamente, Drogen, pharmazeutische Produkte und Produktionsabfälle,

8. nicht desinfiziertes Abwasser aus Infektionsabteilungen von Krankenhäusern und medizinischen Instituten,

9. Grund- und Drainwasser,

10. flüssige und feste Abgänge aus Stallungen, insbesondere Gülle, Jauche und Dung sowie Silagesickersaft,

11. Blut aus Schlachtungen oder

12. pflanzliche und tierische Öle und Fette, Benzin, Heizöl, Schmieröl und synthetische Öle, Lösungsmittel, Emulsionen von Mineralölprodukten.

(5) Hinsichtlich des Absatzes 4 tragen die zuständigen Stellen dafür Sorge, dass gesetzliche, verordnungsrechtliche und satzungsrechtliche Bestimmungen, sowie behördliche Auflagen von den Indirekteinleitern bei Einleitung in die kommunalen Netze eingehalten werden.

(6) Der Verband kann Ausnahmen von den vorgenannten Regelungen unter Absatz 4 zulassen. Eine Ausnahme soll in der Regel dann erteilt werden, wenn dies auf Grund einer Entscheidung des Abwasserbeseitigungspflichtigen oder des dazu Berechtigten erforderlich wird.

(7) Auch bei Einhaltung der Einleitungsbeschränkungen kann der Verband die Schmutzfracht für einzelne Einleitungen in verbandliche Anlagen begrenzen, wenn dies zur Einhaltung der Bedingungen aus behördlichen Vorgaben, insbesondere für die Einleitung aus einer verbandlichen Abwasserbehandlungsanlage in ein Gewässer oder wenn dies zur Sicherstellung einer geordneten Klärschlammverwertung geboten ist. Der Verband behält sich vor, die Einleitung bestimmter Stoffe gesondert zu regeln, wenn Beeinträchtigungen, Gefahren oder Schäden gemäß Absatz 2 zu erwarten sind.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2014 (GV. NRW. 2013 S. 497).