Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 4
Überwachungs- und Prüfberechtigung

(1) Der Verband kann die Einhaltung der in dieser Satzung genannten und in Bezug genommenen Anforderungen am Übergabepunkt prüfen. Er darf zu diesem Zweck unter Beachtung der Vorgaben des § 7 Absatz 1 des Lippeverbandsgesetzes die Zuleitungsanlage betreten. Die Betretung der Zuleitungsanlage und weiterer Anlagen der Mitglieder, die im Zusammenhang mit der Zuleitungsanlage stehen, bedarf der Abstimmung.

(2) Der Verband teilt dem Mitglied die Ergebnisse der Prüfung mit.

(3) Werden bei Messungen am Übergabepunkt Überschreitungen von Grenzwerten bzw. unzulässige Beschaffenheiten oder Zuleitungen im Sinne des § 3 festgestellt, werden der Verband und der jeweilige Einleiter gemeinsame Anstrengungen zur Abhilfe unternehmen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2014 (GV. NRW. 2013 S. 497).