Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 5
Eigentum

(1) Sofern sich aus einem besonderen Vertrag keine anderweitige Einigung über das Eigentum ergibt, gilt der Übergabepunkt als Eigentumsgrenze zwischen den Anlagen des Verbandes und des Mitglieds.

(2) Verbandliche Anlagen gelten, sofern sich aus einem besonderen Vertrag nichts anderes ergibt, im Zweifel als Scheinbestandteile eines im Eigentum eines Mitglieds stehenden Grundstücks gemäß § 95 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Jedenfalls steht dem Verband zumindest das wirtschaftliche Eigentum an der verbandlichen Anlage zu. Unter den gleichen Voraussetzungen gelten Zuleitungsanlagen eines Mitglieds im Zweifel als Scheinbestandteile eines verbandlichen Grundstücks gemäß § 95 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Jedenfalls steht dem Mitglied zumindest das wirtschaftliche Eigentum an der Zuleitungsanlage zu.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2014 (GV. NRW. 2013 S. 497).