Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 6
Kosten

(1) Soweit durch die Zuleitung oder den Zustand der Zuleitungsanlage besondere Kosten bei dem Verband anfallen, sind diese nach den verbandlichen Veranlagungsgrundsätzen im Sonderinteresse des Mitglieds zu erheben.

(2) Ergibt die Prüfung im Sinne des § 4 dieser Satzung, dass die Anforderungen an die Zuleitung nicht eingehalten werden, hat das Mitglied die Kosten für die Prüfung zu tragen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2014 (GV. NRW. 2013 S. 497).