Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 8
Ansprechpartner und Betriebsbeauftragte für Abwasser

(1) Mitglieder, die Abwasser einleiten, haben auf Verlangen des Verbands einen Ansprechpartner bzw. Betriebsbeauftragten für Abwasser und dessen Vertreter zu bestellen. Dessen Name, Anschrift und Rufnummer sind dem Verband zu benennen.

(2) Die Mitglieder haben dafür zu sorgen, dass Ansprechpartner oder Betriebsbeauftragte

1. Störungen beim Betrieb von Zuleitungsanlagen unverzüglich dem Verband melden und

2. über Datum, Zeitraum und Ursache von Störungen Buch führen und die Aufzeichnungen drei Jahre lang aufbewahren. Die Aufzeichnungen sind dem Verband auf Verlangen vorzulegen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2014 (GV. NRW. 2013 S. 497).