Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 9
Besondere Verträge

(1) Soweit notwendig, werden insbesondere mit den Mitgliedern gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 3 des Lippeverbandsgesetzes Verträge, zum Beispiel Rahmenverträge, geschlossen, die eine Mehrzahl von bestimmten oder bestimmbaren oder künftigen Zuleitungen regeln.

(2) Für andere Einleiter wird die Benutzung verbandlicher Abwasserbehandlungsanlagen nur auf Grund eines besonderen Vertrags gewährt.

(3) Abweichungen und Ergänzungen zu dieser Satzung für einzelne Zuleitungen können zwischen dem Verband und dem Mitglied mit besonderem Vertrag (zum Beispiel Benutzungs- oder Gestattungsvertrag) vereinbart werden.

(4) Von den gesetzlichen Vorgaben darf keine Abweichung vereinbart werden.

(5) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bestehende besondere Verträge bleiben unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2014 (GV. NRW. 2013 S. 497).