Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 10
Inkrafttreten

Die Einleitungssatzung tritt nach der Bekanntgabe im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen am 1. Januar 2014 in Kraft.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Lippeverbandsgesetzes gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres nach dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

2. die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

3. der Vorstand hat den Beschluss der Verbandsversammlung vorher beanstandet oder

4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Verband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Die vorstehende, mit Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. Juli 2013, Aktenzeichen IV-1-072 050 03, gemäß § 11 Absatz 2 des Lippeverbandsgesetzes genehmigte Satzung sowie der Hinweis nach § 11 Absatz 5 des Lippeverbandsgesetzes werden hiermit gemäß § 11 Absatz 4 des Lippeverbandsgesetzes bekannt gemacht.

Essen, den 10. Juli 2013

Der Vorsitzende des Vorstandes

Dr.  S t e m p l e w s k i

Genehmigung

Gemäß § 11 Absatz 2 des Lippeverbandsgesetzes vom 7. Februar 1990 (GV. NRW. S. 162) genehmige ich die von der Verbandsversammlung des Lippeverbandes am 20. Dezember 2012 beschlossene Satzung des Lippeverbandes zur Benutzung verbandlicher Abwasseranlagen ((Einleitungssatzung).

Düsseldorf, den 5. Juli 2013

V a l e n t i

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2014 (GV. NRW. 2013 S. 497).