Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 1
Zuständige Behörde

Als zuständige Behörde für die wasserrechtliche Genehmigung nach § 99 LWG und § 57 Abs. 1 NWG sowie § 78 Abs. 3 WHG für die Teilerneuerung einer Brücke im Zuge der Warmenaustraße über den Fluss Warmenau (an der „Mühle Metting“ im Gebiet der Stadt Spenge und der Stadt Melle) wird der Kreis Herford, untere Wasserbehörde, bestimmt. Dieser handelt, soweit sich das Vorhaben auf Flächen im Land Niedersachsen erstreckt, unter Anwendung des in Niedersachsen geltenden Rechts und im Einvernehmen mit dem Landkreis Osnabrück.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 500.