Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2

Soweit sich über das in § 1 genannte wasserrechtliche Verfahren zur Genehmigung der Teilerneuerung der Brücke hinaus andere Verwaltungstätigkeiten ergeben, sind diese Aufgaben von den dafür nach Landesrecht zuständigen Behörden wahrzunehmen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 500.