Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2
Aufgabengebiet

Die Ausbildung soll befähigen, in der Gesundheitsvorsorge und -förderung, der Gesundheitspflege und -hilfe sowie in der regionalen Gesundheitsberichterstattung tätig zu sein. Hierzu zählen insbesondere Vorbereitung zu und Mitwirkung bei

1. epidemiologischen Untersuchungen,

2. Impfungen,

3. Schwangerenvorsorge, Familien-, Mütter- ,Raucher-, Gewichts- und Ernährungsberatung,

4. aufsuchender sozialmedizinischer Beratung in Risiko- und Randgruppen,

5. Zusammenstellung und Einsatz gesundheitserzieherischer Medien und Informationsmaterialien, Öffentlichkeitsarbeit,

6. Untersuchung und Beratung aus Anlass von

a) Funktions- und Entwicklungsstörungen,

b) körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen oder

c) Suchtgefährdungen und

7. Dokumentation und Aufbereitung amtlicher Berichte und Statistiken sowie von Untersuchungs- und Befragungsdaten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015 (GV. NRW. S. 388); geändert durch Artikel 68 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§ 17 Absatz 3 geändert durch Artikel 68 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.