Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 4
Ausbildungsabschnitte

(1) Die Ausbildung gliedert sich in

1. eine praktische Unterweisung von in der Regel 1 340 Stunden und

2. einen theoretischen Lehrgang von mindestens viermonatiger Dauer und mindestens 420 Unterrichtsstunden.

(2) Auf die Ausbildung werden Fehlzeiten bis zu höchstens 10 Prozent der jeweiligen Ausbildungsdauer angerechnet.

(3) Auf Antrag können darüber hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigt werden, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Ausbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.

(4) Die Ausbildung schließt mit der Prüfung zur Sozialmedizinischen Assistentin/zum Sozialmedizinischen Assistenten ab.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015 (GV. NRW. S. 388); geändert durch Artikel 68 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§ 17 Absatz 3 geändert durch Artikel 68 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.