Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 10
Prüfungsausschuss

(1) Die Prüfung wird vor dem Prüfungsausschuss für Sozialmedizinische Assistentinnen und Sozialmedizinische Assistenten abgelegt.

(2) Die Prüfung wird abgenommen von

1. einer bei einer Behörde beschäftigten ärztlichen Kraft und

2. mindestens zwei weiteren Mitgliedern, die den Lehrgang in den Prüfungsfächern unterrichtet haben.

(3) Das Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie bestellt auf Vorschlag der Akademie die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Vertreterinnen oder Vertreter auf die Dauer von fünf Jahren.

(4) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Die leitende Kraft der Akademie, die Lehrgangsleitung und Vertreterinnen oder Vertreter der Aufsichtsbehörde haben Zutritt.

(5) Der Prüfungsausschuss trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vorsitzführende Mitglied.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015 (GV. NRW. S. 388); geändert durch Artikel 68 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§ 17 Absatz 3 geändert durch Artikel 68 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.