Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 11
Zulassung zur Prüfung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist spätestens acht Wochen vor Ende des Lehrgangs über die Ausbildungsbehörde an das Landesprüfungsamt zu richten. Dem Antrag sind das Berichtsheft über die praktische Unterweisung sowie die Bescheinigungen über die Teilnahme an den einzelnen Abschnitten der praktischen Unterweisung und am theoretischen Lehrgang beizufügen.

(2) Das Landesprüfungsamt entscheidet über die Anträge auf Zulassung zur Prüfung und setzt im Benehmen mit der Leitung der Akademie die Prüfungstermine fest.

(3) Die Zulassung der Prüfung wird spätestens sieben Kalendertage vorher erteilt. Sie kann unter dem Vorbehalt ausgesprochen werden, fehlende Nachweise vor Prüfungsbeginn nachzureichen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015 (GV. NRW. S. 388); geändert durch Artikel 68 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§ 17 Absatz 3 geändert durch Artikel 68 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.