Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 16
Bestehen und Wiederholung

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens ,,ausreichend“ beträgt.

(2) Die Prüfung kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden. Sie ist vollständig zu wiederholen. Das vorsitzführende Mitglied entscheidet über eine weitere Teilnahme des Prüflings am theoretischen Unterricht.

(3) Zur Wiederholungsprüfung hat der Prüfling sich entsprechend § 11 zu melden. Wird auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, ist eine erneute Prüfung zur Sozialmedizinischen Assistentin oder zum Sozialmedizinischen Assistenten nicht zulässig.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015 (GV. NRW. S. 388); geändert durch Artikel 68 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§ 17 Absatz 3 geändert durch Artikel 68 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.