Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 19
Ordnungsverstöße

(1) Stört ein Prüfling den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung in erheblichem Maße oder versucht er eine Täuschung, kann die gesamte Prüfung als nicht bestanden bewertet werden. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss, bei Störungen oder Täuschungsversuchen außerhalb der mündlichen Prüfung das vorsitzführende Mitglied nach Anhörung der Aufsichtspersonen.

(2) Hat der Prüfling bei der Prüfung getäuscht, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Tage der mündlichen Prüfung die Prüfung für nichtbestanden erklären.

(3) Das Landesprüfungsamt zieht das Zeugnis und die Erlaubnisurkunde ein.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015 (GV. NRW. S. 388); geändert durch Artikel 68 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§ 17 Absatz 3 geändert durch Artikel 68 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.